Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verleih bzw. die Anmietung von E-Bikes
Der jeweilige Nutzungsvertrag wird zwischen der ebock Stadtwerke Mürzzuschlag GmbH, Firmensitz in 8680 Mürzzuschlag, einerseits und dem jeweiligen im Mietvertrag genannten Nutzer abgeschlossen.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen nachstehende AGB zugrunde:
1) Übergabe der Mietgegenstandes
Der Vermieter, sohin Nutzungsgeber, in weiterer Folge ebock genannt, ist bemüht, die zur Vermietung gelangenden Fahrzeuge im betriebsbereiten, verkehrstüchtigen Zustand zum Betrieb auf eigene Gefahr zu übergeben. Die vermieteten Fahrräder werden regelmäßig gewartet und hiebei auch in einen betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand gebracht. Da jedoch eine gänzliche und lückenlose Überprüfung der einzelnen Räder durch ebock nach jeder einzelnen Nutzung nicht zur Gänze möglich ist, verpflichtet sich der Mieter, das von ihm übernommene Fahrrad vor jedem Fahrtantritt speziell daraufhin zu überprüfen, ob dies den Bestimmungen der StVO entspricht und ansonsten den von ihm angedachten Verwendungszweck geeignet erscheint. Insbesondere ist durch den Mieter das Festsitzen aller sicherheitsrelevanten Schrauben, der ordnungsgemäße Zustand des Rahmens, Reifendruck, Funktionstauglichkeit der Bremssysteme zu überprüfen. Da möglicherweise auch die Fahrt in die Dämmerung bzw. Nachtstunden andauern kann und die Fahrräder über keine Lichtanlage verfügen, muss der Mieter selbst für eine ordnungsgemäße Beleuchtung im Sinne der StVO sorgen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand, sohin das Fahrrad, ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der StVO, zu verwenden. Die Verwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt auf seine eigene Gefahr und schließt definitiv jegliche Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, sohin der ebock, aus. Mit Übernahme des Mietgegenstandes geht auch die Gefahrtragung auf den Mieter über. Dieser haftet gegenüber ebock für Schäden am Mietgegenstand, die aus welchen Gründen auch immer entstehen, einschließlich etwaiger Mietausfallskosten.
Der Mieter haftet sohin für sämtliche von ihm vorsätzlich, grob fahrlässig oder auch nur fahrlässig verursachte Schäden am Mietgegenstand, sowie für vorsätzliche oder fahrlässig verursachte Diebstähle des Mietgegenstandes.
Der Mieter haftet sohin für Schäden aus einem unsachgemäßen Gebrauch und/oder aus einer bestimmungswidrigen Verwendung des Mietgegenstandes. Insbesondere ist der Mietzweck lediglich zum Befahren öffentlicher Straßen bzw. für offizielle Mountainbikestrecken angedacht. Weitere Verwendungszwecke, wie extreme Geländefahrten, Downhillraces, auch auf hiefür zugelassenen Strecken, sind vom Verwendungszweck ausgenommen, ebenso die Teilnahme an Wettbewerben.
Der Mieter verpflichtet sich, beim Abstellen des Mietgegenstandes diesen gegen Diebstahl zu sichern und ist der Mietgegenstand generell bei Abstellen oder Parken abgesperrt zu werden. Diesbezüglich haftet der Mieter während der kompletten Ausleihzeit für das Mietobjekt.
Insbesondere ist ebock berechtigt, bei unberechtigter oder missbräuchlicher Nutzung dem Kunden die weitere Nutzung des Mietgegenstandes zu untersagen und das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung bei Verlust allfälliger Rückzahlungsansprüche zu beenden. Eine Weitergabe des Leihgegenstandes an dritte Personen ohne Zustimmung von E-Bock ist untersagt.
2) Mietpreis
Der Mieter verpflichtet sich, das jeweils gültige Mietentgelt in der ausgepreisten Höhe zu bezahlen, dies im Vorhinein.
Bei Reservierungen im Vorhinein ist das jeweils gültige Mietentgelt bereits mit der Reservierung in voller Höhe zu bezahlen, ansonsten eine Reservierung nicht erfolgen kann.
Bei Stornierungen gilt wie folgt:
Stornierung bis 5 Tage vor Mietbeginn kostenfrei, danach ist das volle Mietentgelt zu bezahlen.
3) Haftung des Mieters
Wie bereits zuvor ausgeführt bzw. wie nunmehr dargelegt, haften ebock sowie die von ihr beschäftigten Mitarbeiter nur für grobes Verschulden, sohin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Übergabe des Nutzungsgegenstandes.
Der Mieter haftet sohin für die in Eigenverantwortung gelegene Übernahme des Nutzungsgegenstandes, für die Verwendung in Eigenverantwortung nach eigenen technischen und konditionellen, sohin persönlichen Voraussetzungen, sodass der Mieter erklärt, keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen ebock aus einer unsachgemäßen, seinen Kenntnissen überschießenden Verwendungszwecken resultierenden Schäden geltend zu machen.
Generell ist der Verleih von E-Bikes an Personen unter 12 Jahren und unter einer Körpergröße von 150 cm verboten.
Soferne ein Mieter mehrere Fahrräder ausleiht, trägt dieser die Verantwortung dafür, dass die Nutzungsobjekte, sohin die Fahrräder, nur Lenkern übergeben werden, die die Nutzungsvoraussetzungen erfüllen und ihrerseits die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen.
4) Rückgabe des Mietgegenstandes
Abgesehen von Verschmutzungen und normalen, durch die Nutzung entstandenen Gebrauchsspuren, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand in demselben Zustand rückzuführen, in welchem er diesen übernommen hat. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückzugeben, wobei die Rückgabe grundsätzlich an eine vom Vermieter authorisierte Person zu erfolgen hat.
Bei einer allfälligen Rückgabe ohne Anwesenheit des Vermieters trägt der Mieter die Gefahr, bis zur tatsächlichen und ordnungsgemäßen Inbesitznahme durch den Vermieter.
5) Gerichtsstand
Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche aus diesem Vertrag sich allenfalls ergebende Streitigkeiten die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowie Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag.